[ Präambel ]


Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2002 empfohlen
vom BUNDESVERBAND der DEUTSCHEN INDUSTRIE e.V. (BDI), BUNDESVERBAND
des DEUTSCHEN GROSS- und AUSSENHANDELS e.V. (BGA),
BUNDESVERBAND SPEDITION und LOGISTIK e.V. (BSL), DEUTSCHEN
INDUSTRIE- und HANDELSTAG (DIHT), HAUPTVERBAND des DEUTSCHEN
EINZELHANDELS e.V. (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen
zu treffen.




1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise
zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch
speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB
schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
– Verpackungsarbeiten,
– die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
– Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab,
so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen
zwingend oder AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten
besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
befugt.

2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, gefährliches Gut

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller
erkennbar macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass
Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
– Gefährliche Güter
– lebende Tiere und Pflanzen
– leicht verderbliche Güter
– besonders wertvolle Güter
– Geld, Wertpapiere oder Urkunden

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art
und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3
und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags
erheblichen Umstände anzugeben.

3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich –
die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um
Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere
gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der
Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer 3.3 bis 3.5 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

3.7 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf
irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken
oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an
der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung
und Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht

4.1.1 die Verpackung des Gutes,

4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung
des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,

4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und

Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn
ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung
des Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die
Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die
Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich
festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre
auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie
Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften;
alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht
erkennbar zu kennzeichnen;

6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder
ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt
ist);

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang
zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren
Packstücken zusammenzufassen;

6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;

6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des
Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten,
geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen
versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und

7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder
durch besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf
eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

8. Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und
Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei
Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung
im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der
anders angegebenen Menge des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genann-

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Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen (ADSp)
Stand: 1. Januar 2002
ten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das
Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es
wieder an sich zu nehmen.

9. Weisungen

9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem
Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr
widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
ist.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder
der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen,
berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur,
die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziff. 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.

12. Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren
Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
ausgeführt worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die
Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den
Auftraggeber von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den
Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse
für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen.
Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in
den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse
für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende
Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die
Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber
haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen
Dritten werden hierdurch nicht berührt.

13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder
Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben
und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung
der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers
tätig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

15. Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf
diesem zu vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des
Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er
sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die
Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt
eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des
Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),
so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des
Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder
Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten
zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder
Beauftragten kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des
Lagerbestandes vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der
Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes
Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach,
so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

16. Angebote und Vergütung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen
Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs,
normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen
Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung
zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung
der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa
»zuzüglich der üblichen Nebenspesen«, berechtigt den Spediteur, Sondergebühren
und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur
sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages
auf das Angebot Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die
Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch
Provision erheben.

16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder
ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat,
nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in
gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den
Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der
Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten
ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig
auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund
des Angebotes des Spediteurs davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen
ihm bekannt sind.

18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2 Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern
er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.

18.3 Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über
dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der
DEUTSCHEN BUNDESBANK berechnen.

18.4 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher
Währung zu verlangen.

18.5 Schuldet der Spediteur fremde Währung, oder legt er fremde Währung aus,
so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher
Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die
Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei
denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand
nicht entgegensteht.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die
ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandund
Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht hinaus.

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen
nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage
des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.

20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in
allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

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20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten
eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
erforderlich ist, freihändig verkaufen.

20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen
eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen
berechnen.

21. Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) unbeschadet der Ziffer 29 nur aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu
deckenden Gefahren. Im Zweifel hat der Spediteur nach pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen.

21.2 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer, ermächtigt er auf Wunsch den Auftraggeber,
selbst die Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
Zur Verfolgung der Versicherungsansprüche ist der Spediteur nur aufgrund
besonderen Auftrags und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
verpflichtet.

21.3 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und
Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz
seiner Auslagen zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit
zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des
Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430
HGB zu leisten.

22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur
für Schäden, die entstanden sind aus

22.4.1 – ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber
oder Dritte;

22.4.2 – vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;

22.4.3 – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);

22.4.4 – höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher
Veränderung des Gutes
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten
Umständen entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene
Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur
aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt
unberührt.
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung
übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

23. Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
(Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe
nach begrenzt

23.1.1 auf E 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von E 1 Mio oder 2
SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder
beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem
Rohgewicht
– der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
– des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.

23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach
begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall.

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf
E 5 Mio je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei
mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.

23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

24.1.1 auf E 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

24.1.2 höchstens E 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers
in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer
15.6), so ist die Haftungshöhe auf E 25.000 begrenzt, unabhängig von der
Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen
bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt auf E 5.000 je Schadenfall.

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf E 5 Mio je
Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein
Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass
er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

25.2 Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem
Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der
dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen
des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet,
dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die
der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
ist.

26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
§§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden verursacht worden ist

27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei
Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden;

27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

29. Speditionsversicherung

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet bei einem Versicherer seiner Wahl

29.1.1 seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz
durch eine Versicherung abzudecken (Haftungsversicherung);

29.1.2 Schäden zu versichern, die dem Auftraggeber bei der Ausführung des Verkehrsvertrages
erwachsen können (Schadenversicherung), sofern nach den
diesen ADSp als Anlage beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung
Versicherungsschutz besteht.

29.2 Die Verpflichtung zur Eindeckung einer Schadenversicherung nach Ziffer

29.1.2 besteht nicht, wenn

29.2.1 der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtet;

29.2.2 der Auftragggeber mit dem Spediteur eine gesonderte schriftliche Einzelvereinbarung
über den ersatzweisen Abschluß einer Schadenversicherung
schließt, die ganz oder teilweise zum Nachteil des Auftraggebers von den
diesen ADSp als Anhang beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung
abweicht;

29.2.3 Der Auftraggeber ein nach den ADSp arbeitender Spediteur ist.

29.3 Der vom Spediteur gemäß Ziffer 29.1 abzuschließende Versicherungsvertrag
darf
– für die Haftungsversicherung in seinem Deckungsumfang einschließlich
der die Pflichtversicherung und den Direktanspruch betreffenden Bedingungen
– für die Schadenversicherung in seinem Deckungsumfang und im Hinblick
auf den versicherten Personenkreis
nicht zum Nachteil des Auftraggebers von den diesen ADSp als Anhang beigefügten
Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung abweichen.

29.4 Hat der Spediteur keine Haftungsversicherung gemäß Ziffer 29.1.1 abgeschlossen,
darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die ADSp berufen.
Gleiches gilt, wenn der Spediteur keine Schadenversicherung gemäß Ziffer

29.1.2 abgeschlossen hat; Ziffer 29.2 bleibt unberührt.

29.5 Der Spediteur hat dem Auftraggeber anzuzeigen, welche Speditionsversicherung
und bei wem er diese gezeichnet hat.

29.6 Der Spediteur als Versicherungsnehmer der Speditionsversicherung schuldet
dem Versicherer die Prämie der Haftungs- und Schadenversicherung. Den
Aufwand für die Prämie der Haftungsversicherung trägt der Spediteur selbst.
Den Aufwand für die Prämie der Schadenversicherung, den der Spediteur für
jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren
und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den
Versicherer abzuführen hat, hat der Auftraggeber dem Spediteur zu ersetzen.

10/2001 © OSKAR SCHUNCK KG

29.7 Die Pflicht des Auftraggebers zum Ersatz der Prämie der Schadenversicherung
gemäß Ziffer 29.6 ist beschränkt auf den Prämienanteil, der zur
Deckung des nicht unter die Haftung des Spediteurs fallenden Schadenanteils
bestimmt, risikogerecht kalkuliert und marktüblich ist.

29.8 Übersteigt die Prämie das marktübliche Niveau der diesen ADSp als Anhang
beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung, besteht ein
darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nur, wenn die höhere Prämie auf
einen erweiterten Deckungsumfang zurückzuführen ist und dieser nach dem
Inhalt des konkreten Verkehrsvertrages objektiv im Interesse des Auftraggebers
liegt.

29.9 Der Beweis für die Marktüblichkeit der nach Ziffer 29.7 dem Auftraggeber in
Rechnung gestellten Prämie obliegt dem Spediteur. Gleiches gilt für die Interessengerechtheit
der Erweiterung des Deckungsumfangs im Sinne von Ziffer

29.8.

29.10 Bestehen begründete Zweifel an der Marktüblichkeit der berechneten Prämie,
können Spediteur oder Auftraggeber eine von den empfehlenden Verbänden
unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft einzurichtende Schiedsstelle
anrufen.

29.11 Entsteht im Rahmen der Schadenversicherung (Ziffer 29.1.2) bei einem Auftraggeber
Sanierungsbedarf, so kann der Spediteur wegen seines Mehraufwandes
einen angemessenen Zuschlag zu der nach den Bedingungen der Speditionsversicherung
abzuführenden Prämie zuzüglich Versicherungsteuer
oder eine andere Sanierungsmaßnahme verlangen.
Kommt hierüber keine Vereinbarung zustande, so ist der Spediteur berechtigt,
diesen Auftraggeber durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat vom Deckungsschutz der Schadenversicherung auszuschließen
(reziprokes Verbot).

29.12 Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder
für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen der nach dieser Ziffer abgeschlossenen
Schadenversicherung, sofern diese den im Anhang zu diesen
ADSp beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung entsprechen.
Insbesondere hat er für die rechtzeitige Schadenmeldung an den
Versicherer oder an den Spediteur zu sorgen. Erfolgt die Schadenmeldung
beim Spediteur, so ist dieser zur unverzüglichen Weiterleitung an den
Versicherer verpflichtet.

30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit
sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand
ausschließlich.

30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung (SpV)
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Stand: 1. Januar 2002


I. Allgemeines

1 Gegenstand der Versicherung

1.1 Verkehrsverträge
Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer
über alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig,
ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche
logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung
von Gütern im Zusammenhang stehen.

1.2 Versicherungsnehmer
Die Versicherung erfaßt Verkehrsverträge des Spediteurs als Rechtsperson
unter Einschluß aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere Betriebe können
nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden.

2 Doppelfunktion der Versicherung
Versichert sind

2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus Verkehrsverträgen
(Haftungsversicherung II) und

2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen Güter-, Güterfolge- und reine Vermögensschäden
(Schadenversicherung III); der Versicherte kann über seinen
Versicherungsanspruch verfügen.
II. Haftungsversicherung des Spediteurs

3 Funktion und Inhalt der Versicherung

3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen
nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die für Verkehrsverträge
geltende gesetzliche Haftung.

3.2 Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als Auftragnehmer
eines Verkehrsvertrags erhoben werden.

3.3 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur die Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie den Umständen
nach für geboten halten durfte.
Der Versicherer ersetzt dem Spediteur den Beitrag, den er zur großen Haverei
aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den
Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch
die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet
werden sollte.

3.4 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu 50 % des
Wertes des Gutes, höchstens E 5.000,– je Sendung.

4 Räumlicher Geltungsbereich
Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfaßt Verkehrsverträge weltweit.
Vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügte Lagerungen sind
jedoch nur in den europäischen Gebieten der Länderliste gemäß Ziff. 12.1
versichert.

5 Pflichtversicherung/Direktanspruch

5.1 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG) finden,
soweit die für den Spediteur geltende gesetzliche Versicherungspflicht reicht,
unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht der
Versicherer gegenüber dem Geschädigten, auch wenn sie gegenüber dem
Spediteur leistungsfrei sind, z.B. wegen Verletzung der Prämienzahlungspflicht
oder einer Obliegenheit).

5.2 Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt gegen den
Versicherer geltend machen (Direktanspruch).

6 Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsansprüche

6.1 aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr,
Streik oder Kernenergie;

6.2 die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeug- oder
allgemeinen Haftpflichtversicherung sind;

6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher -
Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus
Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung nach ADSp oder die für
Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wertoder
Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;

6.4 wegen Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen,
Bußgelder;

6.5 wegen Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeträge
o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder
zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch verursachter
weitergehender Schäden bleibt unberührt;

6.6 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Spediteur
oder einen seiner Repräsentanten; ferner Haftungsansprüche aus
Verkehrsverträgen über rechtswidrige Leistungen und Haftungsansprüche im
Zusammenhang mit der Durchführung rechtswidriger Leistungen durch den
Spediteur oder einen seiner Repräsentanten;

6.7 wegen Personenschäden.

7 Obliegenheiten
Dem Spediteur obliegt es,

7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.1.1 im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge des
eigenen Betriebes mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden
Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht Türschlösser);

7.1.2 für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger
Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere beim Abstellen
zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während Ruhezeiten;

7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb
durchzuführen und zu dokumentieren;

7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls

7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch dem Versicherer
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu melden und alle zur
Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;

7.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer
jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen;

7.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen ihn
im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird, und
die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch
gegen Mahnbescheide, einzulegen;

7.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keinen Anspruch anzuerkennen oder zu
befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umständen die Anerkennung
oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern;

7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozeß mit dem
Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozeßführung zu übertragen;

7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden
an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über E 5.000,– und
solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächstzuständigen
Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen;

7.2.7 mögliche Regreßansprüche gegen den Schadenstifter, insbesondere gegen
eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrsträger zu wahren.

7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls, noch auf den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit
verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne Kündigung
des Versicherungsvertrages ein.

7.4 Zusätzliche Inventuren
Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur außer der
Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu verlangen.

8 Begrenzung der Versicherungsleistung

8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:

8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf E 1,0 Mio;

8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf E 1,0 Mio oder einen Betrag von
2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je nachdem,
welcher Betrag höher ist.

8.2 Je Schadenereignis leistet der Versicherer höchstens E 7,5 Mio. Die durch ein
Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig
von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im
Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze
der Versicherungsleistung übersteigen.

9 Schadenbeteiligung
Die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs ist zulässig.
III. Schadenversicherung des Wareninteressenten

10 Abschluß der Schadenversicherung
Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen, der nach
ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluß des Verkehrsvertrages in Kraft.

11 Versicherter/Wareninteressent
Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs sowie
jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Gut trägt oder sonst
ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, dass das Gut die Gefahren der
Reise oder der verfügten Lagerung übersteht und dass die mit dem Spediteur
und den eingeschalteten Verkehrsträgern geschlossenen Verkehrsverträge
vertragsgemäß erfüllt werden. Spediteure, Lagerhalter, Umschlagsbetriebe
sowie Frachtführer, Verfrachter und sonstige Verkehrsträger sowie Versicherer
sind als solche keine Wareninteressenten.

12 Räumlicher Geltungsbereich

12.1 Die Schadenversicherung umfaßt Verkehrsverträge, bei denen der Übernahme-
und der Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung in den
europäischen Gebieten der folgenden Länder liegen: Andorra, Belgien, Dänemark
(ohne Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien (mit Nordirland, Kanalinseln und Gibraltar), Irland, Italien
mit San Marino, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Portugal (ohne Azoren und Madeira), Schweden,
Schweiz, Spanien (ohne Kanarische Inseln), Vatikan.

12.2 Nach vorheriger Vereinbarung kann der räumliche Geltungsbereich erweitert
werden.

13 Versicherte Schäden
Versichert sind

13.1 Güterschäden, d.h. Verlust und Beschädigung des Gutes, das Gegenstand des
Verkehrsvertrages ist ;

13.2 Güterfolgeschäden, d.h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden;

13.3 reine Vermögensschäden, d.h. solche, die nicht mit einem Güterschaden oder
einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern diese nach den auf
den Verkehrsvertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen
vom Spediteur dem Grunde nach zu vertreten sind;

13.4 Schäden gemäß Ziff. 13.1 bis 13.3 sind auch dann versichert, wenn sie durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder eines seiner Repräsentanten
verursacht worden sind.

14 Aufwendungsersatz

14.1 Der Versicherer ersetzt den Beitrag, den der Versicherte zur großen Haverei
aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder aufgrund
der Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat,
soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender
Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert,
so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der
Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung
bleiben unberührt, es sei denn, der Versicherungswert übersteigt eine Versicherungssumme
von E 1,0 Mio.

14.2 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur und dem Versicherten die Aufwendungen
zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit
er sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Bei Unterversicherung
werden die Aufwendungen im Verhältnis der Versicherungssumme zum
Versicherungswert ersetzt, es sei denn, der Versicherungswert übersteigt eine
Versicherungssumme von E 1,0 Mio.

15 Beginn und Ende der Güterschadenversicherung

15.1 Die Güterschadenversicherung beginnt, sobald das Gut in Ausführung des
Verkehrsvertrages von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt
wird. Die Versicherung endet, sobald das Gut in Ausführung des Verkehrsvertrages
am Bestimmungsort an die Stelle gebracht worden ist, die der
Empfänger bestimmt hat. Die Versicherung schließt jedoch frühere und
spätere Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag ein.
Das Be- und Entladen ist nur dann mitversichert, wenn es Gegenstand des
Verkehrsvertrages ist.

15.2 Bei vom Auftraggeber gegenüber dem Spediteur verfügter Lagerung beginnt
die Güterschadenversicherung, sobald der Lagerhalter das Gut zur Lagerung
in Obhut genommen hat, und endet, sobald der Lagerhalter die Obhut am Gut
zur vertragsmäßigen Auslagerung aufgegeben hat.

15.3 Verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen sind mitversichert.

16 Ausgeschlossene Güter, Gefahren und Schäden
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen

16.1 Umzugsgut, Gemälde, Kunstgegenstände, Edelsteine, echte Perlen, Geld,
Valoren, Dokumente, Urkunden sowie lebende Tiere und Pflanzen;

16.2 Schäden durch inneren Verderb, natürliche Beschaffenheit des Gutes, normale
Luftfeuchtigkeit, gewöhnliche Temperaturschwankungen;

16.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

16.4 Schäden durch Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung, es sei denn,
der Spediteur oder ein sonstiger Dritter (z.B. Verpackungsunternehmen) ist
verpflichtet, die Verpackung vorzunehmen;

16.5 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von
Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen
ergeben;

16.6 Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische
Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten
Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;

16.7 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von
Hoher Hand;

16.8 Schäden durch Kernenergie;

16.9 Schäden, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen,
Bußgelder;

16.10 Schäden durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des Reeders,
Charterers oder Betreibers eines Seeschiffes oder sonstige finanzielle Auseinandersetzungen
mit diesen Parteien;

16.11 Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeträge
o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt
werden; ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt
unberührt;

16.12 Schäden aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher
Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien eines Verkehrsträgers;

16.13 Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung dem Grunde nach
versichert sind;

16.14 Schäden, verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten
oder eines seiner Repräsentanten;

16.15 Personenschäden.

17 Obliegenheiten

17.1 Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es, nach Eintritt des Versicherungsfalls

17.1.1 jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines
Monats nach Kenntnis, schriftlich zu melden; der Versicherte erfüllt diese
Obliegenheit auch durch Schadenmeldung an den Spediteur; diesem obliegt
es, die Schadenmeldung des Versicherten an den Versicherer weiterzuleiten;

17.1.2 für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen, die Möglichkeit
des Rückgriffs gegen Dritte zu wahren, dem Versicherer jede notwendige
Auskunft zu geben, Belege beizubringen und Weisungen des Versicherers zu
befolgen.

17.2 Verletzt der Versicherte oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach den Vorschriften
des § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

17.3 Verletzt der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine Obliegenheit, so ist der Versicherer berechtigt, Rückgriff
gegen den Spediteur zu nehmen; § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG findet entsprechende
Anwendung.

17.4 Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur und dem
Versicherten außer der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren
zu verlangen.

18 Umfang und Begrenzung der Versicherungsleistung

18.1 Je Schadenfall ist die Leistung des Versicherers begrenzt

18.1.1 für Güterschäden auf den Verkaufspreis, falls das Gut verkauft war, sonst auf
den gemeinen Wert, den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung
hatte, jeweils zuzüglich im Zusammenhang mit der Reise entstandener
und abzüglich ersparter Kosten, jedenfalls auf die Versicherungssumme;

18.1.2 für Güterfolgeschäden neben dem Güterschaden auf den doppelten Versicherungswert,
höchstens auf die doppelte Versicherungssumme;
18.1.3 für reine Vermögensschäden auf den doppelten Versicherungswert, höchstens
auf die doppelte Versicherungssumme;

18.1.4 höchstens auf E 1,0 Mio.
10/2001 © OSKAR SCHUNCK KG


18.2 Bei Unterversicherung ersetzt der Versicherer den Schaden im Verhältnis
der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Die Unterversicherung ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von E
1,0 Mio übersteigt.

18.3 Je Schadenereignis leistet der Versicherer höchstens E 5,0 Mio. Die durch ein
Ereignis mehreren Versicherten entstandenen Schäden werden, unabhängig
von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge, anteilmäßig im
Verhältnis der Versicherungsansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die
äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.

19 Versicherungsverzicht
Die Schadenversicherung wird ohne besonderen Antrag gewährt. Der Auftraggeber
ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Spediteur, spätestens bei Abschluß eines Verkehrsvertrages auf die Schadenversicherung
zu verzichten.

20 Ausschlußfrist
Ansprüche aus dieser Schadenversicherung erlöschen, wenn nicht innerhalb
von zwei Jahren nach der Schadenanmeldung Klage gegen den Versicherer
erhoben wird. Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert werden.

21 Allgemeine Bestimmungen

21.1 Soweit ein Schaden über die Schadenversicherung gedeckt ist, leistet der
Versicherer, wenn der Versicherte den Spediteur auf Schadenersatz aus
Verkehrsvertrag in Anspruch nimmt, auch gegenüber dem Spediteur.

21.2 Soweit die Schadenversicherung leistet, ist die Haftung des Spediteurs abgegolten.
IV. Prämie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung

22 Prämienteilung nach Funktion
Der Prämienanteil für die Haftungsversicherung des Spediteurs (II) entfällt
auf ihn, der für die Schadenversicherung (III) entfällt im Innenverhältnis auf
den Auftraggeber.
Der Spediteur als Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer die gesamte
Prämie und kann den auf den Auftraggeber entfallenden Teil gemäß den
Bestimmungen der ADSp von ihm als Aufwendung ersetzt verlangen.

23 Prämie der Haftungsversicherung (II)
Die Prämie wird durch besondere Vereinbarung zwischen Versicherer und
Spediteur bestimmt. Hinzu kommt die jeweils gültige Versicherungsteuer.

24 Prämie der Schadenversicherung (III)
Die Prämie wird durch besondere Vereinbarung zwischen Versicherer und
Spediteur bestimmt. Hinzu kommt die jeweils gültige Versicherungsteuer.

25 Versicherungswert und Versicherungssumme der Schadenversicherung
(III)

25.1 Versicherungswert ist der Verkaufspreis, sonst der gemeine Wert, den das Gut
am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hat, zzgl. der im Zusammenhang
mit der Reise anfallenden Fracht und sonstigen Kosten.

25.2 Die Höchstversicherungssumme dieser Schadenversicherung beträgt E 1,0
Mio Güter mit höheren Werten können nach vorheriger Vereinbarung versichert
werden.

25.3 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert
die Versicherungssumme von E 1,0 Mio übersteigt.

26 Versicherungsanmeldung und Prämienzahlung in der Schadenversicherung
(III)

26.1 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Spediteur die gewünschte Versicherungssumme
oder auf dessen Verlangen weitere notwendige Angaben rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen. Ist das unterblieben, so ist der Spediteur berechtigt,
den Versicherungswert bis höchstens E 1,0 Mio zu schätzen.

26.2 Der Versicherte erleidet keinen Nachteil, wenn dem Spediteur bei der Versicherungsanmeldung
ein Versehen unterläuft, die Anmeldung der gewünschten
Versicherungssumme unterbleibt, der Spediteur geschuldete Prämien
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt oder die Zahlung ganz unterbleibt,
sofern nur der Auftraggeber die gewünschte Versicherungssumme
rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hatte.
Schätzfehler des Spediteurs unterliegen nicht dieser Bestimmung. Im übrigen
bleibt der Spediteur verpflichtet, Versehen zu berichtigen und Versäumtes
nachzuholen.

27 Zuordnung von Prämien und Schäden

27.1 Die vom Spediteur angemeldeten und die gezahlten Prämien ordnet der
Versicherer entsprechend der Anmeldung je Spediteur der Haftungs- oder der
Schadenversicherung zu.

27.2 Besteht eine Schadenversicherung, ordnet der Versicherer Schadenzahlungen
und Schadenreserven insoweit der Haftungsversicherung zu, als sie ohne die
Schadenversicherung unter die versicherte Haftung des Spediteurs fielen; im
übrigen werden sie der Schadenversicherung zugeordnet. Fallen Zahlungen
nach Grund oder Höhe nicht unter die Haftung des Spediteurs, werden sie allein
der Schadenversicherung zugeordnet.

27.3 Besteht keine Schadenversicherung, ordnet der Versicherer Schadenzahlungen
und Schadenreserven der Haftungsversicherung zu.

27.4 Kosten des Versicherers im Zusammenhang mit der Schadenbearbeitung, wie
z.B. für Havariekommissare, Sachverständige usw., werden bei Abschluß des
Schadens in dem Verhältnis der Haftungs- und der Schadenversicherung
zugeordnet, wie die Entschädigung zuzuordnen ist.

27.5 Nach Abschluß der Schadenregulierung teilt der Versicherer dem Spediteur
mit, welche Beträge der Haftungs- und welche der Schadenversicherung
zugeordnet worden sind. Ist der Spediteur nicht einverstanden, kann er
binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung unter Darlegung seiner
Gründe widersprechen.

27.6 Regreßerlöse abzüglich Kosten werden entsprechend den vorstehenden
Ziffern zugeordnet.

28 Sanierung eines Versicherungsvertrages
Der Versicherer kann mit dem Spediteur Sanierungsmaßnahmen vereinbaren.
V. Schlußbestimmungen

29 Zahlung der Entschädigung

29.1 Der Versicherer ist zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, sobald alle
erforderlichen Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung abgeschlossen sind.

29.2 Der Versicherer ist berechtigt, die Entschädigung über den Spediteur zu
zahlen, wenn nicht der Versicherte in der Schadenversicherung (III) oder der
Geschädigte in der Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung
verlangt haben. In jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des
Versicherten und der allgemeine Schutz des Geschädigten durch §§ 156, 157
VVG hiervon unberührt.

30 Rückgriffsrecht des Versicherers

30.1 Der Versicherer verzichtet auf den Rückgriff gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer
und seine Arbeitnehmer.

30.2 Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

30.3 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer
Rückgriff zu nehmen, wenn

30.3.1 der Spediteur in der Haftungsversicherung (II) seine Anmelde- oder Zahlungspflicht
vorsätzlich verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber
dem Geschädigten zu leisten verpflichtet ist (Ziff. 5.1);

30.3.2 der Spediteur seine übrigen Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich
verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem Versicherten zu
leisten verpflichtet ist (Ziff. 26.2);

30.3.3 der Versicherer in der Haftungsversicherung (II) trotz Obliegenheitsverletzung
durch den Spediteur zur Leistung verpflichtet ist (Ziff. 5.1).

31 Kündigung

31.1 Der Spediteur und der Versicherer sind berechtigt, den einzelnen Versicherungsvertrag
schriftlich zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Die
Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages zugegangen sein.

31.2 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versicherungsvertrages
abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Erfüllung aller sich
daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfügter Lagerung endet
der Versicherungsschutz jedoch spätestens drei Monate nach Beendigung des
Versicherungsvertrages.