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Geschäftsbedingungen OPTIMA GmbH
1.
Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma
OPTIMA GmbH liegen die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“
(ADSp) – jeweils neueste Fassung – zugrunde, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften vorgehen.
2.
Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten
nur, wenn sie von dem Verwender dieser AGB schriftlich bestätigt
wurden.
3.
Gegenstand der Beförderung:
3.1
Befördert werden nur Kleingutsendungen bis 50 kg pro Paket.
Innerdeutsch: Maximaler Gurtumfang von 400 cm; Länge von 300 cm;
Höhe von 150 cm; Breite von 120 cm
Grenzüberschreitend: Maximaler Gurtumfang von 330 cm; Länge von
270 cm; Höhe von 150 cm; Breite von 120 cm
3.2
Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Kleingutsendung.
3.3
Die Beförderung durch den Auftragnehmer erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt.
4.
Beförderungsausschlüsse:
4.1
Optima schließt keine Beförderungsverträge über Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 PostG unterliegen. Dies gilt auch bei Sendungen mit einem besonderen Wert, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Gegenstände von höherem Wert wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Briefmarken, Unikate. Derartige Sendungen sind aber von der Beförderung ausgeschlossen.
Anderes gilt nur dann, wenn über diese Sendung vor Übernahme dem Kurierunternehmer der Sendungswert angezeigt und eine Höherwertversicherung abgeschlossen wurde. Gegenstände von höherem Wert sind Güter mit einem Wert von über € 1.000,00 Gleiches gilt in folgenden Fällen: Güter, die in Verbindung mit einem Zollbegleitschein (Carnet ATA) befördert werden; alle tempörären Einund Ausfuhren sowie Güter, die mit einem FCR, FCT oder CAD (Kassa gegen Dokumente) befördert werden; Sendungen mit verborgenen Mängeln, die aufgrund ihrer Natur Personen, Waren oder Ausrüstung verschmutzen, beeinträchtigen oder schädigen können; Waren, deren Beförderung durch gesetzliche Bestimmungen des Herkunfts-, Transitoder Bestimmungslandes verboten sind (z.B. Elfenbein und Elfenbeinprodukte); Waren, auf die Verbrauchssteuern zu zahlen sind (z.B. Spirituosen) oder die spezielle Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern. Bestimmte Waren dürfen gemäß den einschlägigen Gesetzen nur unter vorschriftsmäßigen Bedingungen transportiert werden, und bestimmte Waren sind vom Lufttransport ausgeschlossen (z.B. Flüssigkeiten in Glasbehältern).
4.2
Der Kurierunternehmer ist vor der Annahme von Sendungen nicht verpflichtet, den Inhalt zu überprüfen. Ebenfalls obliegt ihm keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
4.3
Bargeldnachnahmeaufträge werden nicht angenommen. Andere auf Einziehung von Schecks etc. gerichtete Aufträge werden nur im Rahmen von innerdeutschen Beförderungen angenommen.
5.
Die Dienstleistung der Firma OPTIMA GmbH umfasst:
5.1 die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung der übergebenen Kleingutsendungen;
5.2 das Be- und Entladen der Sendung; 5.3 die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
5.4
die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber.
6.
Leistungsentgelte:
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung richtet sich das zu zahlende
Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste des Auftragnehmers
in der jeweiligen gültigen Fassung. Bei leichtgewichtigen Sendungen
wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht folgendermaßen
berechnet / kg = L x B x H in cm : 5000.
6.2
Kosten, entstehend aus unvollständiger Auftragsübermittlung,
unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung,
Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Wartezeit, Umverfügungen,
Zweitanfahrten oder Kosten durch nicht automatisch sortierfähiges
Gut, werden nach der jeweils gültigen Preistabelle separat berechnet.
6.3
In den Tarifen werden auch anteilige Gebühren für Mautkosten und
Treibstoffzuschlag berechnet.
7.
Haftung
7.1
Die Firma OPTIMA GmbH haftet für Schäden, die zwischen der
Übernahme und der Ablieferung des Gutes eingetreten sind, nach
Maßgabe der ADSp – jeweils neuester Fassung – soweit nicht eine
zwingende gesetzliche Regelung oder Bestimmungen dieser AGB
entgegenstehen. Die ADSp enthalten folgende Haftungsbegrenzungen:
23.
Haftungsbegrenzungen
23.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der
Höhe nach begrenzt.
23.1.1
auf € 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2
bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit
einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1
auf den für dies Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung,
abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4
In jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.
oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist.
23.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000,00 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Die Firma OPTIMA GmbH haftet weiter im grenzüberschreitenden Verkehr nach Maßgabe der CMR; im internationalen Luftfrachtverkehr findet das Warschauer Abkommen im Rahmen seines Geltungsbereiches Anwendung.
7.2
Haftungsbegrenzungen nach Maßgabe der ADSp sowie gesetzliche Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn die Firma OPTIMA GmbH oder eine ihrer Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, herbeigeführt hat.
8.
Der Gerichtsstand ist unter Vollkaufleuten München. Er ist bei Ansprüchen gegen die Firma OPTIMA GmbH ausschließlich. Es gilt Deutsches Recht.
9.
OPTIMA GmbH ist berechtigt, solche Daten zu Speichern und zu verarbeiten, die vom Auftraggeber in Zusammenhang mit von OPTIMA GmbH durchgeführten Transporten angegeben wurden
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